Schützenverein Meerhof e.V.
Gegr.1922
Vereinssatzung
Präambel
Die Einwohner von Meerhof haben zur Förderung des Gemeinsinns und der Eintracht am 09. Juli 1922 einen Schützenverein gebildet, dem nachstehende Bedingungen zugrunde liegen.
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen „Schützenverein Meerhof e.V.“, hat seinen Sitz in Marsberg-Meerhof und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Tradition und der Geselligkeit sowie des Gemeinwohls der Ortschaft Meerhof unter dem Motto „Glaube, Sitte, Heimat“.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Feiern des jährlichen Schützenfestes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Mitglied werden kann jede natürliche männliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die mit der Ortschaft Meerhof in Verbindung steht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung.
Die Ehrenmitgliedschaft ist solchen Mitgliedern vorbehalten, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die mehrheitliche Zustimmung der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 4 Ehrungen
Besondere Ehrungen können vom Vorstand vorgenommen werden an Mitglieder für
1. besondere Verdienste um den Verein
2. langjährige Mitgliedschaft.
Die Ehrungen sind festgelegt in einer besonderen Ehrenordnung, die durch Zustimmung zu dieser Satzung ebenfalls anerkannt wird. Änderungen dieser Ehrenordnung können nur durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, soweit wie möglich, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und den Verein würdig zu vertreten.
Dies geschieht im Besonderen durch die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins,
z.B. dem einheitlichen einen würdigen Rahmen zu verleihen.
3. Die Mitglieder allein sind zur Erlangung der Königswürde berechtigt.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
- den Tod
- Austritt aus dem Verein
- Ausschluss aus dem Verein
2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden,
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- wegen unehrenhafter Handlungen,
- wenn es seiner jährliche Beitragszahlung trotz Mahnung nicht nachkommt.
Einen Ausschluss kann der Vorstand mit ¾ Mehrheit beschließen.
Dem betreffenden Mitglied sind auf Wunsch die Ausschlussgründe mitzuteilen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Er muss schriftlich spätestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres dem Vorstand angezeigt werden.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte an den Verein oder das Vereinsvermögen.
Das Mitglied bleibt dem Verein jedoch für alle eventuellen Verpflichtungen haftbar.
Sämtliches, in seinen Besitz befindliches Vereinsvermögen hat es unverzüglich zurückzugeben.
§ 7 Beiträge
Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Beiträge fest.
In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sondereinlage beschließen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Sondereinlage erlassen, stunden oder herabsetzen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
-
die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
-
die außerordentliche Generalversammlung.
-
der Vorstand
§ 9 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung soll im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres stattfinden.
Der Termin muss wenigstens 14 Tage vorher an den örtlichen Anzeigetafeln bekannt gemacht
werden.
Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu umfassen:
- Jahresbericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Neu.- bzw. Wiederwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Verschiedenes.
Anträge sind schriftlich zu stellen und sollen mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand vorliegen.
Über Anträge, die später eingehen, kann nur beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit die Dringlichkeit bejaht.
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn es von mindestens 50 % der erschienenen Mitglieder verlangt wird.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, oder wenn es mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.
Im Übrigen gelten die gleichen Bedingungen wie zur Generalversammlung.
§ 11 Der Vorstand
a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
1. der 1. Vorsitzende (Oberst)
2. der 2. Vorsitzende (Oberstleutnant)
3. der Schriftführer und
4. der Kassierer
Drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
b) Die Geschäfte werden vom obigen Vorstand geführt.
Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Er setzt sich zusammen aus dem Vorstand des
Abs. a), deren Stellvertretern, [dem stellv. Schriftführer, dem stellv. Kassierer] sowie dem Platzmajor, dem Hauptmann, den Zugführern, den Fähnrichen, den Fahnenoffizieren, dem amtierenden König und den vom Vorstand für bestimmte Aufgaben berufenen Mitgliedern.
Er tritt nach Bedarf zusammen.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder einer von ihm zu bestimmenden Person geleitet. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
1. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2. Die Bewilligung von Ausgaben
3. Ausschluss von Mitgliedern
4. Einhaltung der Geschäfts- und Ehrenordnung.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
§ 12 Kassenprüfer
Alle 4 Jahre werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter gewählt, die mindestens einmal im Jahr die Kasse prüfen.
Die Prüfung bezieht sich lediglich auf die Bücher und Belege sowie die Kassenführung, nicht auf den Zweck und die Notwendigkeit der vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung genehmigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 13 Protokollierung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer unterzeichnet werden muss.
Bei den Versammlungen und Sitzungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung darf nur der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat
2. oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen beschlossen werden. Die Abstimmung ist geheim vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Marsberg mit der Auflage, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugend im Ortsteil Meerhof verwendet werden darf. Die bisherige Satzung des Schützenvereins Meerhof e.V. wird ersatzlos gestrichen.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. Januar 2009 genehmigt.
Der Vorstand
1. Vorsitzender 2. Vorsitzende Schriftführer Kassierer
(gez. Jürgen Blome) (gez. August Müller) (gez. Werner Fahle) (gez. Hermann Wittlage)
Schützenverein Meerhof e.V.
Gegr.1922
Geschäftsordnung
§ 1 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
- Der 1. Vorsitzende und Oberst
Der 1ste Vorsitzende vertritt zusammen mit dem 2ten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer den Schützenverein nach außen. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse von Generalversammlungen und Vorstandssitzungen. Er ist gleichzeitig als Oberst, ranghöchster Offizier des Schützenvereins. Der Oberst wählt einen Schützenbruder zu seinem persönlichen Adjutanten.
- Der 2. Vorsitzende und Oberstleutnant
Der 2te Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit. Er ist gleichzeitig Stellvertreter des Oberst, dann ranghöchster Offizier des Schützenvereins. Der Oberstleutnant wählt einen Schützenbruder zu seinem persönlichen Adjutanten.
- Der Schriftführer
Der Schriftführer ist verantwortlich für den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Er hat ein Protokoll jeder Generalversammlung und Jahrestätigkeitsberichte zu verfassen und der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Kassierer
Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins. Für Kassengeschäfte der laufenden Rechnung ( § 2 der Geschäftsordnung.) ist der Kassierer allein zeichnungsberechtigt. Der jährliche Kassenbericht ist der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Major
Der Major verwaltet und beaufsichtigt die Liegenschaften des Vereins. Vor dem Ausmarsch übergibt der Major dem Oberst den angetretenen Schützenzug. Er ernennt einen Schützenbruder seiner Wahl zu seinem Adjutanten. Der Major ist berechtigt, Reparaturen bis zu 300,00 Euro in Auftrag zu geben oder Anschaffungen in der gleichen Höhe zu tätigen. Er ist gegenüber dem Hallenwart weisungsbefugt.
- Der Hauptmann
Der Hauptmann ist für den Ablauf aller Festveranstaltungen verantwortlich. Bei Beerdigungen verstorbener Schützenbrüder führt er den Trauerzug der Schützen. Ist der Hauptmann verhindert, wird er durch den 1., bzw. 2. Zugführer vertreten.
- Der I. Zugführer
Der 1. Zugführer führt den ersten Zug (Königszug) an. Er ist für die Marschordnung und das äußere Erscheinungsbild seines Zuges verantwortlich.
- Der II. Zugführer
Der 2. Zugführer führt den zweiten Zug (Zug des Geck-Königs) an. Er ist verantwortlich für Disziplin und Ordnung seines Zuges.
- Die Fähnriche und Fahnenoffiziere
Dem Fähnrich der Schützenfahne und dem Fähnrich der Kriegerfahne sind jeweils zwei Fahnenoffiziere zugeordnet. Sie sind verantwortlich für die schonende Behandlung und Aufbewahrung ihrer Fahne. Im Fest- und Trauerzug tragen die Fähnriche die jeweilige Fahne. Im Verhinderungsfall werden sie durch einen Fahnenoffizier vertreten, der einen Schützenbruder zu seinem Vertreter bestimmt.
- Zugoffiziere
Die Zugoffiziere marschieren an der Festzug-Spitze. Sie erhalten vom Hauptmann die Anweisung, welchen Weg der Festzug nehmen soll. Während des Zuges achten sie darauf, dass zügig marschiert, der Festzug aber nicht auseinander gezogen wird.
- Schießoffizier
Die Generalversammlung wählt einen Schießoffizier, der beim
Vogelschießen am Montagmorgen zuständig ist für die ordnungsgemäße Absperrung, für den Ablauf des Schießens und für den ordnungsgemäßen Zustand der Vogelstange, des Kugelfanges und der Lafette. Der Schießoffizier ist der Kreispolizeibehörde namentlich mit Anschrift zu benennen. Der Schießoffizier ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.
§ 2 Verfügungsberechtigung des Vorstandes
Der Vorstand ist berechtigt, einfache Geschäfte bis zu einem Auftragswert von 3.000,00 Euro zu tätigen. Alle anderen Geschäfte sind von der Generalversammlung zu genehmigen. Höchstens 10.000,00 Euro können vom Vorstand verausgabt werden.
§ 3 Vergabe der Schänke und Musik
Im Regelfall wird der geschäftsführende Vorstand von der Generalversammlung beauftragt, die Vergabe der Schänke und der Festmusik in eigener Verantwortung durchzuführen.
Die Beauftragung gilt nur für ein Jahr und muss in jeder ordentlichen Generalversammlung neu beschlossen werden.
Bei öffentlichen Ausschreibungen ist der Vorstand verpflichtet, mit dem wirtschaftlich günstigsten Anbieter abzuschließen.
§ 4 Festlegung von Eintrittsgeldern
Die Vereinsmitglieder und jeweils eine Angehörige haben zu den Festveranstaltungen freien
Eintritt. Über die Höhe des Eintrittsgeldes für Nichtmitglieder entscheidet der Vorstand.
§ 5 Hallenwart
Die Generalversammlung beauftragt einen interessierten und technisch versierten Schützenbruder für die Dauer von jeweils 3 Jahren mit den Aufgaben des Hallenwartes.
Der Hallenwart erhält für seine Bemühungen eine jährliche Aufwandsentschädigung, deren
Höhe von der Generalversammlung für den Zeitraum von 3 Jahren festgelegt wird.
Der Hallenwart ist dem Major beigeordnet und ihm und dem Vorsitzenden gegenüber berichtspflichtig.
Die Aufgaben des Hallenwartes sind:
1. die Sorge für Ordnung und Sauberkeit in und um die Schützenhalle.
2. die Durchführung kleiner Reparatur- und Wartungsarbeiten.
3. die Koordinierung und vertragliche Abwicklung der Verpachtung der Gesamt-Halle oder von Teilen der Halle.
4. die Einweisung der Hallenbenutzer in die sachgerechte Handhabung der technischen Ausstattung der Schützenhalle.
5. die Übergabe und Abnahme der Halle bei Verpachtungen.
6. die Überwachung der Installation (Funktionstüchtigkeit, Frostsicherung etc.)
7. die zeitnahe Weiterleitung der Pacht-Vereinbarungen mit der Miethöhe und den, von ihm zu ermittelnden verbrauchsabhängigen Kostenanteilen an den Kassierer.
§ 6 Benutzung der Schützenhalle
Für private Zwecke können einzelne Abschnitte (Küche, Speiseraum, Sektbarbereich, Thekenbereich) oder die ganze Schützenhalle durch Schützenbrüder gemietet werden.
Auch Nichtmitgliedern steht diese Möglichkeit offen, sie müssen jedoch einen wesentlich höheren Pachtzins zahlen. Die Höhe des Pachtzinses wird in der Generalversammlung festgelegt.
Außer dem Pachtzins müssen Nebenkosten wie für Strom, Telefon, Gas, Wasser, Kanal, Räum- und Streudienst etc. übernommen werden. Der Hallenwart schließt im Auftrag des Schützenvereins mit dem jeweiligen Pächter eine Pachtvereinbarung, in der die Einzelheiten über die Räumlichkeiten, die Dauer der Verpachtung und die besonderen Auflagen der Brauerei festgelegt sind.
§ 7 Regelung bei Wahlen und Abstimmungen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (Vorsitzende, Schriftführer, Kassierer und ihre Stellvertreter) werden für jeweils 3 Jahre gewählt. Alle anderen Vorstandsmitglieder werden für 5 Jahre gewählt. Alle Wahlen werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm ernannten Wahlleiter geleitet. Der Vorstand erhält das Recht des ersten Vorschlags.
Liegt nur ein Vorschlag vor, oder stellt sich nur ein Kandidat zur Wahl, kann durch Handzeichen abgestimmt werden.
Bei Vorliegen mehrerer Vorschläge oder Kandidaturen muss die Stimmabgabe geheim und per Stimmzettel erfolgen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
An die Beschlüsse der Gremien sind Vorstand und Mitglieder gebunden.
§ 8 Bauausschuss und Baumaßnahmen
Zur Durchführung von Baumaßnahmen bildet der Verein einen Bauausschuss mit 9 Mitgliedern, die von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden.
Der Bauausschuss sollte möglichst mit bausachverständigen Mitgliedern besetzt werden und benennt eine Person als Ansprechpartner.
Der Bauausschuss soll Baumaßnahmen erörtern, die Vorrangigkeit bewerten und in Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Generalversammlung zur Abstimmung vorlegen.
Der Bauausschuss muss in jedem Fall vom Vorstand über alle anstehenden Baumaßnahmen informiert und beratend gehört werden.
§ 9 Aufsicht beim Königsschießen
Die Aufsicht erfolgt durch besonders dafür bestellte Sachverständige, die mit der Handhabe und Beladung der Waffen vertraut und besonders geschult sowie im Besitz der nötigen Waffenbesitzkarten sind. Für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage (Vogelstange, Kugelfang und Absperrung) ist der Schießoffizier verantwortlich. Dieser wird von der Generalversammlung gewählt.
§ 10 Schussgeld
Der Schützenkönig und die Schützenkönigin erhalten am Montag nach dem Vogelschießen je einen gleich hohen Betrag als Schussgeld. Die Höhe des Schussgeldes legt die Generalversammlung fest.
§ 11 Anzugsordnung
I. zu den Festzügen:
Zur Uniformjacke und –kappe wird am Schützenfest-Samstagabend und am Montagmorgen
eine schwarze Hose, am Sonntag und Montagnachmittag eine weiße Hose getragen.
Letzteres gilt auch für die Teilnahme an Prozessionen, Stadt- und Kreisschützenfest.
II. zu Beerdigungen:
in der Zeit vom 01.04. bis 30.10. (Sommerzeit) Uniformjacke, -kappe und schwarze Hose,
die Offiziere mit Schärpe;
in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. (Winterzeit) wird über der Uniform Mantel oder Winterjacke getragen.
Die Offiziere ohne Schärpe.
Die Sargträger erhalten jedoch vom Hauptmann die Trauer-Schärpen.
§ 12 König, Königin und Hofstaat
Der Schützenkönig mit seiner Königin sind die Repräsentanten des Schützenvereins.
Sie werden unterstützt durch den, von ihnen gewählten, Hofstaat. Die Regierungszeit beginnt
mit der Übernahme der Königskette nach dem Vogelschießen und endet mit der Weitergabe
der Königskette an den Nachfolger.
Beim Stadtschützenfest bzw. beim Kreisschützenfest wird den Schützenverein durch den
Sonntags-König vertreten. An den genannten Tagen erhält dieser die Königskette vorübergehend zurück.
Sollte ein König seine Aufgaben nicht wahrnehmen können, besteht die Möglichkeit, dass
ein Adjutant aus seinem Hofstaat diese Aufgaben übernimmt. Sollte auch das nicht möglich
seien, muss ein Nachfolger durch ein besonders anberaumtes Vogelschießen ermittelt werden.
Der König ernennt in der Regel vier Schützenbrüder zu seinen Adjutanten, die mit ihren Damen den Hofstaat bilden. Mehr als acht Adjutanten sollten nur in Ausnahmefällen ernannt
werden. Es wird erwartet, dass kein Schützenbruder das Amt des Königsadjutanten ablehnt.
§ 13 Festfolge beim Schützenfest
In jedem Jahr, am ersten Sonntag des Monats Juli wird das Schützenfest gefeiert. Festauftakt
ist das Platzkonzert am vorhergehenden Samstag, dem Stangenabend, vor dem Vereinslokal.
Der Zapfenstreich am Ehrenmal ist Bestandteil des Samstagsumzuges durch das Dorf.
Vor dem Einmarsch in die Schützenhalle wird am Eingang die Schützenfahne gehisst.
Danach wird die Halle auch für das Publikum geöffnet.
Der Sonntag beginnt mit dem Weckruf, der gegen 9.00 Uhr beim amtierenden Schützenkönig endet. Alle Vorstandsmitglieder erhalten vor ihrer Wohnung ein Ständchen.
Gegen 12.30 Uhr holt der zweite Zug mit einem Spielmannszug den Geck-König zum
Antreteplatz vor der Kirche in die Laurentiusstraße. Hier schließt sich der zweite Zug an den inzwischen abmarschbereiten ersten Zug an.
Alternativ ist es auch möglich, mit Absprache des Vorstandes, den Geckkönig mit dem gesamten Zug von zu Hause abzuholen. Hier tritt dann der gesamte I. und II. Zug um 13:30 Uhr in der Laurentiusstraße an um zunächst den Geckkönig abzuholen. Danach setzt sich der Zug zum Abholen des / der Jubelkönigspaare/s fort. Anschließend maschiert der gesamte Zug durch das festlich geschmückte Dorf um das Königspaares mit dem Hofstaat abzuholen. Der Festzug wird zu Ehren der gefallenen der beiden Weltkriege am Ehrenmal unterbrochen um einen Kranz nieder zu legen. Zum Ende des Festzuges bilden die Schützen ein Spalier, wodurch der Oberst, das Königspaar mit Hofstaat, Jubelköngispaare und Geckkönig noch einmal die Parade der Schützen abnimmt.
Mit dem Königstanz wird der Schützenball eröffnet.
Am Montag, um 8.oo Uhr findet in der Kath. Pfarrkirche St. Laurentius die Schützenmesse für die lebenden und verstorbenen Mitglieder des Schützenvereins statt.
Nach dem anschließenden Marsch zur Schützenhalle wird dort den Schützenbrüdern und Gästen das Schützenfrühstück angeboten.
Nach der Ehrung der Jubilare (siehe Ehrenordnung) treten die Schützen auf der Tanzfläche an und marschieren zur Vogelstange. Nach den Ehrenschüssen des amtierenden Königs und des Oberst beginnt das Vogelschießen um die Königswürde.
Der amtierende Geckkönig eröffnet das Schießen um seine Nachfolge.
Die neuen Würdenträger werden zur Schützenhalle geleitet, wo ihnen die Insignien durch
den Oberst überreicht werden.
König und Geckkönig werden anschließend zur Ihrer Residenz geleitet.
Um 18:00 Uhr am Nachmittag wird das neue Königspaar mit Hofstaat und Geckkönig mit einem Festzug zur Schützenhalle abgeholt.
§ 14 Teilnahme an überörtlichen Veranstaltungen
Der Schützenverein Meerhof e.V. nimmt am jährlichen Stadt-Schützenfest der Schützenvereine der Stadt Marsberg teil.
Über die Teilnahme am Kreisschützenfest des Kreisschützenbundes 1958 e.V. Büren, entscheidet der Schützenkönig sowie über die Teilnahme am Vogelschießen.
Sollte die Absicht bestehen die Kreiskönigswürde zu erringen, sind hierüber - mindestens eine Woche vorher - der Hofstaat als auch der Vorstand zu informieren. Die Zustimmung des Hofstaats regelt der König. Eine positive Übereinkunft sollte hier dem Anwärter die Entscheidung erleichtern.
Die Teilnahme an anderen Veranstaltungen durch Entsendung einer Abordnung wird durch
Vorstandsbeschluss geregelt.
Die vorstehende Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am
09. Januar 2016 genehmigt.
Der Vorstand
1. Vorsitzender 2. Vorsitzende Schriftführer Kassierer
(gez. August Müller) (gez. Herbert Seidensticker) (gez. Hubertus Hund) (gez. Hermann Wittlage)